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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 17.03.2008
Aktenzeichen: 1 Ws 125/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB, BJagdG
Vorschriften:
StPO § 170 Abs. 2 | |
StPO § 172 Abs. 1 S. 1 | |
StPO § 172 Abs. 1 S. 3 | |
StPO § 172 Abs. 2 S. 3 | |
StPO § 173 Abs. 3 | |
StPO § 175 Abs. 2 | |
StPO § 374 Abs. 1 Nr. 4 | |
StGB § 315 a | |
StGB § 315 b | |
StGB § 315 c | |
BJagdG § 20 Abs. 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
1 Ws 125/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Anzeigesache
wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.,
hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Thaeren-Daig, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Bachnick und die Richterin am Oberlandesgericht Michalski
am 17. März 2008
beschlossen:
Tenor:
Auf den Antrag des Anzeigenden auf gerichtliche Entscheidung wird der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 21. Mai 2007 aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, Ermittlungen zur näheren Aufklärung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts aufzunehmen.
Das weitergehende Klageerzwingungsgesuch wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die bisherigen Zeugen ............... wegen gemeinschaftlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Er wirft ihnen vor, am 25. September 2006 hätten sie - dem Schwarzwild auf einem Maisfeld ......nachstellend - aus ihren Jagdgewehren Schüsse abgegeben, von denen einer fehlgeleitet wurde, wodurch das abgeschossene Projektil die Scheibe der Beifahrertür des die benachbarte Landstraße befahrenden Pkw des Antragstellers durchschlug, knapp links vom Rückspiegel gegen die Frontscheibe des vom Antragsteller gesteuerten Fahrzeuges prallte, von dort aus in den Fahrgastraum nach hinten abgelenkt wurde und auf der Hutablage niederging. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtet sich gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 21. Mai 2007, durch den diese dem Anzeigenden mit näheren Ausführungen mitgeteilt hat, dass sie keinen Anlass sehe, in Abänderung des angefochtenen Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 9. November 2006 die Wiederaufnahme der Ermittlungen und die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten anzuordnen.
II.
Das Klageerzwingungsgesuch erweist sich als zulässig und auch jedenfalls insoweit als (teilweise) begründet, als der angefochtene Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, sachdienliche Ermittlungen aufzunehmen.
1. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrages könnten nur im Hinblick auf die Verletzteneigenschaft des Geschädigten sowie insoweit bestehen, als sich dem Antragsvorbringen nicht die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 S. 1 StPO entnehmen lässt. In Bezug auf letzteres ist aber zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdebescheid hierzu nicht verhält, was darauf hindeuten könnte, die Frist sei tatsächlich eingehalten worden - vgl. BVerfG NStZ-RR 2005, 176; OLG Jena, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 1 Ws 235/05 - ; Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - 1 Ws 49/07 - ; so verhält es sich tatsächlich auch, weil dem Einstellungsbescheid keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden war, § 172 Abs. 1 S. 3 StPO. Im übrigen schließt sich der Senat der Rechtsauffassung des OLG Celle (NStZ-RR 2004, 369) an, wonach Betroffene eines konkreten Gefährdungsdeliktes im Straßenverkehr jedenfalls dann "verletzt" im Sinne von § 172 Abs. 1 S. 1 StPO sind, wenn nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ein tödlicher Ausgang des Unfalls nahegelegen hat: Das Gegenargument (OLG Stuttgart NJW 1997, 1320), der Schutz des lediglich konkret Gefährdeten dürfe im Rahmen von § 315 a-c StGB nicht weiter reichen als derjenige des tatsächlich Verletzten, der über §§ 172 Abs. 2 S. 3, 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO auf den Privatklagewege verwiesen werde, greift in diesen Fällen nämlich nicht durch, weil das Privatklageverfahren wegen fahrlässig begangener Tötungsdelikte unstatthaft ist. Dass hier ein tödlicher Ausgang des Unfallgeschehens vom 25. September 2006 nahelag, ergibt bereits die Spurenlage (Beifahrerscheibe durchschlagende, zudem die Frontscheibe nahezu mittig beschädigende und schließlich mittig bis in Fahrtrichtung links zur Hutablage des Pkw abprallende Gewehrmunition). Inwieweit es in diesem Zusammenhang, wie die Generalstaatsanwaltschaft meint, an einer konkreten Gefährdung eines der Schutzgüter des § 315 b StGB fehlen soll, erschließt sich dem Senat nicht: denn die Beschädigung des vom Antragsteller gesteuerten Fahrzeuges stellt sich hier gerade nicht schon als "die Realisierung der durch die Tathandlung verursachten Gefahr" dar, vielmehr ist es jedenfalls nach derzeitiger Aktenlage darüber hinausgehend bereits unmittelbar zur Gefährdung des Antragstellers gekommen, der angesichts der mutmaßlichen Bahn des u. U. mehrfach abgelenkten Projektils nur zufällig einer (möglicherweise tödlichen) Verletzung entgangen ist.
2. Das danach zulässige Begehren des Geschädigten kann derzeit aber noch nicht den Erfolg zeitigen, dass gegen die bisherigen Zeugen ...............Anklage wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu erheben wäre. Da das Tatgeschehen in wesentlichen Teilen (vor allem auch im Hinblick auf die Person des Täters) noch nicht ausermittelt worden ist, ist vielmehr entsprechendes zu veranlassen.
Aufgeklärt werden muss vor allem, um welche Munitionsart es sich bei dem im Pkw des Geschädigten sichergestellten Projektil handelt, wobei möglichst auch der Hersteller ermittelt und festgestellt werden sollte, von welcher Art Waffen - etwa den von den Zeugen benutzten - aus diese verschossen werden kann; ferner dürfte von Bedeutung sein, den Schussverlauf zu rekonstruieren, wofür ggf. ein ballistisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müsste; anhand dessen könnte sich möglicherweise ergeben, ob ein gezielter Schuss auf das Fahrzeug abgegeben worden ist oder es sich ggf. um einen sog. Querschläger gehandelt hat. Die skizzierten Ermittlungen sind mutmaßlich erforderlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass den Zeugen ................eine schuldhafte (sorgfaltspflichtwidrige) Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften bei der Jagdausübung zur Last fällt. Insbesondere darf nämlich gemäß § 20 Abs. 1 BJagdG dort nicht gejagt werden, wo dies "nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche ... Sicherheit oder das Leben von Menschen gefährden würde". So könnte der Fall aber hier liegen, wenn die von dem Geschädigten befahrene Landstraße bei Schussabgabe im Schussfeld der Zeugen lag oder jedenfalls absehbar war, dass Straßenverkehrsteilnehmer durch (nach allgemeiner Lebenserfahrung immer wieder vorkommende) Querschläger gefährdet werden könnten.
Vor dem Hintergrund des vorstehenden erachtet es der Senat als ausnahmsweise zulässig und angezeigt, die erforderlichen Ermittlungen nicht selbst durchzuführen (§ 173 Abs. 3 StPO), sondern das Verfahren zur Aufnahme von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zurückzugeben. Mit der wohl h.M. (KG NStZ 1990, 355f; OLG Braunschweig wistra 1993, 33f; Löwe-Rosenberg/Rieß, StPO, § 175 Rz. 17) ist § 173 Abs. 3 StPO dahingehend auszulegen, dass das Oberlandesgericht im Klageerzwingungsverfahren, wenn es ergänzende oder lückenschließende Ermittlungen für notwendig hält, diese selbst vorzunehmen hat, dass aber der hier vorliegende Fall, dass die Staatsanwaltschaft schon die Aufnahme von Ermittlungen abgelehnt hat, von dem Regelungsbereich dieser Vorschrift nicht erfasst wird. Durch die Abschaffung der gerichtlichen Voruntersuchung ist hier eine Gesetzeslücke entstanden; zuvor konnte das Klageerzwingungsverfahren auch bei einem nicht anklagereifen Sachverhalt angeordnet werden, weil die Staatsanwaltschaft ihrer Verpflichtung aus § 175 Abs. 2 StPO dann durch den Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung, durch die der Sachverhalt bis zur Entscheidung über die Eröffnungsreife aufzuklären war, nachkommen konnte. Die Kompetenzverteilung zwischen der Staatsanwaltschaft und der Gerichtsbarkeit spricht dafür, in Fällen, in denen noch (nahezu) keine Ermittlungen stattgefunden haben, die Möglichkeit der Rückgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft vorzusehen und zuzulassen (OLG Braunschweig aaO).
Zum weiteren Verfahrensgang bemerkt der Senat noch folgendes:
Der Beschluss, durch den die Durchführung von Ermittlungen angeordnet wird, erledigt das Klageerzwingungsverfahren. Seine Wirkung besteht zunächst darin, dass die Staatsanwaltschaft, wie aus § 175 Abs. 2 StPO folgt, den Sachverhalt so aufzuklären hat, wie dies zur Entscheidung über die Anklagereife bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts erforderlich ist. Die Staatsanwaltschaft hat nach Abschluss der erforderlichen Ermittlungen eine neue Abschlussverfügung zu treffen, gegen die, falls mit ihr das Verfahren wiederum nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, dem Verletzten erneut das Klageerzwingungsverfahren offen steht (OLG Zweibrücken GA 1981, 96).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; die Kosten des Klageerzwingungsverfahrens werden Gegenstand der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Ende der Entscheidung
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